Die Schu­fa ver­kürzt an­ge­sichts lau­fen­der Ge­richts­ver­fah­ren ab so­fort die Spei­cherdau­er für die Ein­trä­ge zu ab­ge­schlos­se­nen Pri­va­tin­sol­ven­zen von drei Jah­ren auf sechs Mo­na­te. Man wolle Klar­heit und Si­cher­heit schaf­fen, er­klär­te heute eine Spre­che­rin. Am Mor­gen hatte der Bun­des­ge­richts­hof be­kannt­ge­ge­ben, dass er ein Ver­fah­ren zu der Frage bis zu einer Ent­schei­dung des Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hofs aus­setzt.

Schufa-Speicherpraxis könnte gegen neues Datenschutzrecht verstoßen

Durch eine Verbraucherinsolvenz können sich Privatleute von ihren Schulden befreien, auch wenn sie nicht alles zurückzahlen können. Am Ende steht die sogenannte Restschuldbefreiung. Die Information darüber wird sechs Monate lang auf einem amtlichen Internetportal veröffentlicht. Die Schufa und andere Auskunfteien erheben diese Bekanntmachungen und speicherten sie bislang drei Jahre. Früher war das zulässig, aber seit Mai 2018 gilt EU-weit ein neues Datenschutzrecht, das möglicherweise eine andere Bewertung erfordert. Mitte März hatte der am EuGH für das Verfahren zuständige Generalanwalt die lange Speicherfrist moniert.

BGH, Beschluss vom 28.03.2023 – VI ZR 225/21

(Quelle: Beck online)