Keine Geldentschädigung bei nur verspäteter Datenauskunft
Eine Entschädigung nach Art. 82 DS-GVO setzt eine gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßende Datenverarbeitung voraus. Eine bloße Verzögerung oder anfängliche Unvollständigkeit der Auskunft reicht für eine Geldentschädigung nicht aus, entschied das LAG Düsseldorf gestern. Geklagt hatte ein Mann, der im Dezember 2016 beim Kundenservice eines Immobilienunternehmens tätig war. Im Jahr 2020 stellte er einen Antrag [...]