Was um­fasst das Recht auf eine Kopie im Rah­men des DS-GVO-An­spruchs auf Aus­kunft über ver­ar­bei­te­te per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten? Der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof hat ent­schie­den, dass es auch das Recht auf eine Kopie von sol­che Daten ent­hal­ten­den Do­ku­men­ten­aus­zü­gen oder auch gan­zen Do­ku­men­ten im­pli­zie­re, wenn dies un­er­läss­lich sei, um der be­trof­fe­nen Per­son die wirk­sa­me Aus­übung der ihr durch die DS-GVO ver­lie­he­nen Rech­te zu er­mög­li­chen.

Streit um Umfang des Rechts auf eine Kopie aus  Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO

In dem Ausgangsfall aus Österreich verlangte der Kläger von einer Kreditauskunftei nach Art. 15 DSGVO Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten, die ihn betreffen. Außerdem bat er um eine Kopie der seine Daten enthaltenden Dokumente (E-Mails und Auszüge aus Datenbanken). Die Auskunftei übermittelte ihm lediglich eine Liste seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung waren. Der Kläger brachte deshalb bei der Österreichischen Datenschutzbehörde eine Beschwerde ein – ohne Erfolg. Das mit der Klage befasste österreichische Bundesverwaltungsgericht rief den EuGH zur Auslegung des Rechts auf eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO an.

EuGH: Anspruch kann Kopie von Dokumenten oder Auszügen umfassen

Laut EuGH bedeutet das Recht auf eine „Kopie“ der verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO, dass die betroffene Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten erhält. Dieses Recht impliziere aber auch das Recht auf eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten/Datenbanken oder gar von ganzen Dokumenten, die diese Daten enthielten, wenn dies unerlässlich sei, um die erforderliche Transparenz und leichte Verständlichkeit der Informationen zu gewährleisten und der betroffenen Person so die wirksame Ausübung der ihr durch die DS-GVO verliehenen Rechte zu ermöglichen. Insbesondere wenn personenbezogene Daten aus anderen Daten generiert würden oder wenn sie auf freien Feldern beruhten, also einer fehlenden Angabe, aus der eine Information über die betroffene Person hervorgehe, sei der Kontext, in dem diese Daten Gegenstand der Verarbeitung seien, unerlässlich, damit die betroffene Person eine transparente Auskunft und eine verständliche Darstellung dieser Daten erhalten kann.

Rechte und Freiheiten Dritter zu berücksichtigen

Im Fall eines Konflikts zwischen der Ausübung des Rechts auf vollständige und umfassende Auskunft über die personenbezogenen Daten und den Rechten oder Freiheiten anderer Personen seien die fraglichen Rechte und Freiheiten gegeneinander abzuwägen. Nach Möglichkeit seien Modalitäten der Übermittlung der personenbezogenen Daten zu wählen, die die Rechte oder Freiheiten anderer Personen nicht verletzten, wobei diese Erwägungen nicht dazu führen dürften, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Schließlich erläutert der EuGH noch, dass der Begriff „Informationen“ in Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO nur die personenbezogenen Daten erfasse, von denen der für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO eine Kopie zur Verfügung stellen müsse.

EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-487/21

(Quelle: Redaktion beck-aktuell)